OLAF  MEYER
Dipl.-Ing. Architekt (FH)
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Zertifizierter Sachverständiger Grundstücksbewertung
Zertifizierter Fachexperte für barrierefreies Bauen und Wohnen

Ingenieurbüro für Immobilien Bewertungen

 Firmenphilosophie   

Selbstverständis als unabhängiger Sachverständiger  

Sachverständiger Immobilienbewertung

 
Die Prüfungsanforderungen der TAS (Technische Akademie Südwest) entsprechen den von den Industrie- und Handelskammern geforderten wesentlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

 

Als Diplom-Wirtschaftsingeneur und zertifizierter Sachverständiger (TAS)
für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten u. Pachten

fühle ich mich den Maßstäben, die durch die Muster – Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.


Arbeitsprämissen

Insbesondere stehen meine Gutachten unter den Prämissen einer    

  • weisungsfreien 
  •  unabhängigen     
  • gewissenhaften und  
  • unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO. 

 

Persönliche Aufgabenerfüllung

Ich erstelle Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Über meine Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO).

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung

Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Der Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht

Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Um meinem Wissen und meiner Erfahrung immer auf den neuesten Stand zu bringen, ist für mich regelmäßige Fortbildung und Erfahrungsaustausch oberste Priorität (§ 16 SVO).