OLAF  MEYER
Dipl.-Ing. Architekt (FH)
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Zertifizierter Sachverständiger Grundstücksbewertung
Zertifizierter Fachexperte für barrierefreies Bauen und Wohnen

Ingenieurbüro für Immobilien Bewertungen

 

Neue Gebührenverordung für Gutachterausschüsse im Saarland
seit 01.01.2011
 

Die neue Gutachterausschuss-Gebührenverordnung GutGebVO ist seit 01.01.2011 maßgebend für die Gutachterausschüsse des Saarlandes.Nach Überarbeitung der HOAI und dem damit verbundenen Wegfall des HOAI-Bereichs für Gutachten erfolgt eine Orientierung des Honorars in Anlehnung an das Amtsblatt des Saarlandes Nr. 29/2010 vom 21.10.2010, "GutGebVO vom 10.10.2010", S.1372ff.  

 

NeueWertermittlungsverordnung (WertImmoV) seit 01.07.2010 in Kraft  

Damit sind die Regelungen der ImmoWertV ab 01.07.2010 von allen Gutachtern, Sachverständigen und Gutachterausschüssen bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken anzuwenden.

 

Novellierung der Wertermittllungsverordnung

 

In den letzten 20 Jahren haben sich seit Erlass der letzten Wertermittlungsverordnung (WertV 88) die Bedingungen auf dem deutschen Grundstücksmarkt tief greifend geändert. Neue rechtliche und politische Rahmenbedingungen wie z.B. der Beitritt der neuen Bundesländer, Stadtumbau, Soziale Stadt sowie der demographische und wirtschaftliche Wandel aber auch die zunehmende Internationalisierung der Immobilienwirtschaft machten eine Reform des deutschen Wertermittlungsrechts erforderlich.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2007 ein Sachverständigengremium zur Überprüfung des deutschen Wertermittlungsrechts beauftragt.Das Gremium, welches sich aus Vertretern der im Sachverständigenwesen tätigen Bundesverbände, der Kommunalen Spitzenverbände und der Länder zusammensetzte, hat in mehreren Sitzungen die Vorschriften des Rechts der Grundstückswertermittlung und hierbei insbesondere die Regelungen der bestehenden Wertermittlungsverordnung (WertV 88) überprüft.

Im Ergebnis war sich das Gremium einig, dass sich die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung zwar grundsätzlich in der Praxis bewährt haben, jedoch zwei Jahrzehnte nach dem Erlass der derzeit geltenden Fassung einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen.

Nach den Beratungen stellt das Sachverständigengremium im April 2008 in einem Bericht zur Diskussion und macht Vorschläge zur Formulierung der neuen Wertermittlungsverordnung.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat basierend auf dem Bericht des Sachverständigengremiums einen Entwurf für die neue Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entwickelt und Mitte Dezember 2008 der Fachwelt zu Diskussion gestellt.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurden Ende 2008 umfangreiche Änderungen des Wertermittlungsrechts im Baugesetzbuch (BauGB) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Diese traten am 01.07.2009 in Kraft. Im Ergebnis entsprechen die neuen Regelungen im BauGB weitgehend den Forderungen des Sachverständigengremiums.Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist dann vom Bundeskabinett am 1. April 2009 beschlossen worden.  

In der ImmoWertV werden neben eine allgemeinen Aktualisierung jetzt auch die Ermittlung und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen geregelt.

Dabei orientiert sich der Inhalt der neuen Regelung im Wesentlichen an den bestehenden Regelungen der Gutachterausschussverordnungen der Länder, sowie der Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte.

Die vom Bundeskabinett beschlossene neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bedurfte dann noch der Zustimmung des Bundesrats.  

Sie sollte am 01.07.2009 in Kraft treten.Der Bundesrat hatte dann am 15. Mai 2009 beschlossen, der ImmoWertV nur nach Massgabe einiger Änderungen zuzustimmen. Gefordert wurde insbesondere statt der vorgesehenen 20-prozentigen eine 30-prozentige Toleranz, innerhalb derer der Wert der lagetypischen Grundstücke um den Bodenrichtwert schwanken darf.  

Trotz des Bundesratsbeschlusses vom 15.09.2009 war die ImmoWertV damit auch Anfang 2010 noch immer nicht in Kraft getreten.
Der Grund:  

Der Bund und die Länder konnten noch nicht die nach § 199 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmlichkeit herstellen. Strittig ist dabei insbesondere die Regelung, um wieviel Prozent die Werte der lagetypischen Grundstücke um den Bodenrichtwert schwanken dürfen. Darauf hin musste ein geänderter Entwurf der ImmoWertV erarbeitet werden, der der Abstimmung mit den Ländern und der Beschlussfassung des Bundeskabinetts bedurfte.Das Bundeskabinett hat dann am 24.03.2010 die Novelle der neuen ImmoWertV beschlossen. Die Verordnung bedurfte nun noch der Zustimmung des Bundesrates.

In der Neufassung der ImmoWertV wurde auf die umstrittene 30%ige Toleranz bei der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen verzichtet.  

Bodenrichtwerte sollen zukünftig in automatisierter Form als amtliche Geobasisdaten geführt werden. Die in § 17 ImmoWertV genannten “marktüblich erzielbaren Erträge” sollen nach Angaben keine Änderung der langjährigen Wertermittlungsmethodik bedeuten, denn auch marktübliche Erträge sollen nachhaltig erzielbar sein.  

Am 07.05.2010 hat der Bundesrat der von der Bundesregierung am 24.03.2010 beschlossenen ImmoWertV vorbehaltlos zugestimmt.  

Die neuen Regelungen der ImmoWertV, die jetzt an die Stelle der WertV-Regelungen treten, sind voraussichtlich schon ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.                                    

(Keine Gewähr auf Richtigkeit der Angaben)

 

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